1. |
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins |
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1.1. |
Der Verein führt den Namen „Egypt and Austria, wissenschaftlicher Verein”. |
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1.2. |
Der Verein hat seinen Sitz in Wien. |
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1.3. |
Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. |
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2. |
Zweck des Vereins |
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Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Auseinandersetzung in wissenschaftlicher Hinsicht mit Ägypten und dem Vorderen Orient und mit Österreich und den Nachfolgestaaten der Donaumonarchie. |
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3. |
Tätigkeiten und Art der Aufbringung finanzieller Mittel, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehen sind: |
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3.1. |
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Tätigkeiten verwirklicht werden: Durchführung wissenschaftlicher Forschung und Lehre, jährliches Symposium mit Publikation der Forschungsergebnisse, wissenschaftliche Vorträge und Workshops, web-Site, wissenschaftliche Kommunikation, Erwachsenenbildung, wissenschaftliche Führungen wenn zur Umsetzung des Vereinszweckes notwendig, Diskussionsrunden. |
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3.2. |
Die zur Verwirklichung des Vereinszweckes erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
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4. |
Arten der Mitgliedschaft |
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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in |
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5. |
Erwerb der Mitgliedschaft |
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5.1. |
Mitglieder des Vereins können werden:
die eine Mitgliedschaft beantragen. |
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5.2. |
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen (fördernden) Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. |
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5.3. |
Bis zur Entstehung des Vereins werden ordentliche und außerordentliche (fördernde) Mitglieder durch die Gründer des Vereins aufgenommen. Wurde bereits ein Vorstand bestellt, so werden ordentliche und außerordentliche Mitglieder vorläufig durch den Vorstand aufgenommen; in beiden Fällen wird die Mitgliedschaft erst nach Entstehung des Vereins zu einer endgültigen. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, so werden die ordentlichen und außerordentlichen (fördernden) Mitglieder von der Entstehung des Vereins an bis zur Bestellung des Vorstandes durch die Gründer des Vereins endgültig aufgenommen. |
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6. |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit –, durch freiwilligen Austritt, Streichung und Ausschluss. |
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6.1. |
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen; er muss jedoch dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und wird mit dem Tag der Postaufgabe der Mitteilung wirksam. Er entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. |
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6.2. |
Die Streichung eines Mitgliedes muss der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Streichungszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein |
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6.3. |
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt der Entscheidung des Vorstandes die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten. |
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7. |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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7.1. |
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu. |
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7.2. |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie müssen die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung der Gebühren und Beiträge befreit |
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8. |
Vereinsorgane |
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Organe des Vereins sind |
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9. |
Generalversammlung |
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9.1. |
Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. |
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9.2. |
Eine außerordentliche Generalversammlung ist
einzuberufen. Die außerordentliche Generalversammlung muss binnen 6 Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlangen des Antrages (Verlangens) auf Einberufung stattfinden. |
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9.3. |
Sowohl zu ordentlichen als auch zu außerordentlichen Generalversammlungen muss der Vorstand alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder an bekannt gegebene Faxnummer oder E-mail-Adresse einladen. |
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9.4. |
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail beim Vorstand eingebracht werden. |
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9.5. |
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. |
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9.6. |
Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Das Stimmrecht und das Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. |
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9.7. |
Für Wahlen und Beschlüsse in der Generalversammlung ist in der Regel die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ist für Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, erforderlich |
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9.8. |
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. |
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10. |
Aufgabenkreis der Generalversammlung |
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Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: |
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a) |
Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer und des Rechnungsabschlusses |
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b) |
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer |
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c) |
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein |
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d) |
Entlastung des Vorstandes |
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e) |
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge |
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f) |
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft |
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g) |
Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern |
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h) |
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins |
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i) |
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Themen. |
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11. |
Der Vorstand |
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11.1. |
Der Vorstand besteht aus
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11.2. |
Er wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Funktionsperiode des Vorstandes dauert jedenfalls bis zur Wahl des neuen Vorstandes. |
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11.3. |
Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Ferner hat der Vorstand das Recht, ein Mitglied bzw. bis zu 4 Personen (Mitglieder) auch ohne besondere Funktion zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. |
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11.4. |
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. |
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11.5. |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. |
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11.6. |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
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11.7. |
Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. |
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11.8. |
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (11.2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (11.9) und Rücktritt (11.10). |
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11.9. |
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes ihrer Funktion entheben. Die Generalversammlung kann beschließen, dass die Enthebung sofort oder mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft tritt. |
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11.10. |
Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren schriftlichen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung einzelner Vorstandsmitglieder ist an den Vorstand, der Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (11.3) eines Nachfolgers wirksam. |
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12. |
Aufgabenkreis des Vorstandes |
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Dem Vorstand als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: |
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13. |
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder |
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13.1. |
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. |
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13.2. |
Im Innenverhältnis gilt folgendes:
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14. |
Die Rechnungsprüfer |
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14.1. |
Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. |
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14.2. |
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. |
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14.3. |
Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung. |
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14.4. |
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 11.8 (Erlöschen der Funktionsdauer), 11.9 (Enthebung) und 11.10 (Rücktritt) sinngemäß. |
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15. |
Das Schiedsgericht |
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In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. |
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15.1. |
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung durch den Vorstand diesem innerhalb von zwei Wochen ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit binnen weiterer zwei Wochen ein drittes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. |
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15.2. |
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. |
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15.3. |
Das Schiedsgericht muss vor seiner Entscheidung beiden Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. |
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16. |
Die freiwillige Auflösung des Vereins |
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16.1. |
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 9.7. der Statuten festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. |
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16.2. |
Diese Generalversammlung muss – wenn ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch über die Abwicklung beschließen. Sie muss einen Abwickler berufen und beschließen, an wen der Abwickler das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. |
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16.3. |
Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 4a Z 1 lit. d und e EStG 1988 zu verwenden. |
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16.4. |
Es darf in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. |